Schulordnung Musikschule Konstanz e. V.
Allgemeines
Die Musikschule Konstanz e. V. ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM). Der Unterricht wird nach den Lehrplänen und Empfehlungen des Verbandes durchgeführt. Die Musikschule wird vom Schulleiter geleitet.
Vorstand
Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins der Musikschule Konstanz e. V.. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, nämlich einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und drei Beisitzern. Dem Vorstand sollen angehören: der /die jeweilige Kulturbürgermeister/in, der/die jeweilige Leiter/in des Kulturamtes, zwei Mitglieder des Gemeinderates, zwei Vereinsmitglieder.
Aufgaben
Aufgabe der Musikschule ist es, die musikalischen und musischen Anlagen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu erschließen, das Verständnis für Musik zu wecken und zu fördern, die für das Musizieren erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, sowie besonders begabte und motivierte Schüler auf ein Berufsstudium vorzubereiten.
Schuljahr / Ferien
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem der allgemeinbildenden Schulen und ist in zwei Halbjahre unterteilt: vom 01. September bis 28. Februar und vom 01. März bis 31. August. Die Ferien- und Feiertagsordnung richtet sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Baden-Württemberg.
An- und Abmeldung
Mit der Anmeldung ist ein Anmeldeformular auszufüllen und zu unterschreiben. Damit wird die Schulordnung und die jeweils gültige Schul- und Leihgebührenordnung anerkannt. Anmeldungen sind jederzeit möglich und persönlich vorzunehmen.
Die Abmeldung muss schriftlich an die Musikschule erfolgen. Sie ist nur zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. für den 28.02. bzw. zum 30.06. für den 31.08. möglich. In begründeten Fällen kann die Musikschulleitung Ausnahmen zulassen. Die Musiklehrer sind nicht berechtigt, An- Ab- und Ummeldungen rechtsverbindlich entgegenzunehmen. Bei zeitlich begrenzten Ausbildungsangeboten (Kursen) ist eine Abmeldung nicht notwendig. Änderungen der Anschrift, Telefonnummern etc. und Änderungen, die den Unterricht bzw. die Gebühren betreffen, sind der Musikschulleitung umgehend schriftlich zu melden. Über die Aufnahme und den Termin des Unterrichtsbeginns entscheidet die Musikschulleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Probezeit
Für Kursangebote gilt eine Probezeit von acht Wochen (Orff, Musik. Früherziehung, Rhythmik und Spiel). Nach Ablauf der Probezeit gilt die Belegung des ganzen Kurses als verbindlich. Vorzeitiges Ausscheiden mit schulgeldbefreiender Wirkung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Entscheidung durch die Schulleitung möglich.
Unterricht
Der Unterricht findet grundsätzlich im Haus der Musikschule, Benediktinerplatz 6, und wenn möglich, für den Elementarbereich in den Konstanzer Vororten statt. Ein Anspruch seitens des Schülers auf eine bestimmte Unterrichtsart und Unterrichtszeit sowie einen bestimmten Lehrer besteht nicht. Den Wünschen des Schülers wird nach Möglichkeit entsprochen. Zu Beginn des Schuljahres/Schulhalbjahres wird mit dem/der Schüler/in einvernehmlich für den Zeitraum bis zum nächsten Schulhalbjahresende verbindlich eine Unterrichtszeit vereinbart. Diese Unterrichtszeit ist grundsätzlich bindend. Vorzeitige Änderungen sind im Einvernehmen mit dem/der Lehrer/in möglich und sind der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
Leistung des Schülers
Die an die Schüler gestellten Anforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen des VdM und den schulinternen Egänzungen. Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Bleibt ein Schüler dem Unterricht öfter als drei Mal nacheinander unentschuldigt fern, so kann dies zum Ausschluß aus der Musikschule führen. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspiele, Mitwirkung bei Konzerten usw.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Musikschule kann zur Überprüfung der Leistungen ihrer Schüler Prüfungen ansetzen, zu deren Teilnahme die Schüler verpflichtet sind. Es wird erwartet, dass jeder Hauptfachschüler ein Ergänzungsfach belegt. Insbesondere ist die regelmäßige Teilnahme an der Orchesterarbeit vorgesehen. Bleiben normale Fortschritte bei einem Schüler über einen längeren Zeitraum infolge mangelnden Fleißes oder mangelnder Begabung aus oder genügt der Schüler den übrigen Leistungsanforderungen der Schule nicht, kann die Schulleitung den Ausschluß aus der Schule verfügen.
Lernmittel / Leihinstrumente
Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) müssen in der Regel von den Schülern selbst beschaffen werden, für Anfänger im Hauptfachunterricht stehen in begrenztem Umfang Leihinstrumente zur Verfügung. Ein Anspruch auf ein Leihinstrument besteht nicht. Leihgebühr und Ausleihmodalitäten richten sich nach der Leihgebührenordnung, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Schulordnung ist.
Gebühren
Die zu entrichtenden Gebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt. Diese ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil der Schulordnung.
Haftung / Aufsicht
Die Besucher der Musikschule (bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten) haften für Beschädigung oder Verlust von Schuleigentum nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Musikschule haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden jeglicher Art. die außerhalb der reinen Unterrichtszeit eintreten. Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während des Unterrichtes.
Gesundheitsbestimmungen
Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere das Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, anzuwenden.
Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 01.09.2004 in Kraft. Die Schulordnung vom 01.09.2003 verliert dadurch ihre Gültigkeit.
Horst Maas,
Vorstandsvorsitzender
