Satzung der Musikschule Konstanz e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Konstanz e. V.“ und ist unter dieser Zeichnung am 25. Juli 1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Konstanz eingetragen worden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist Träger der Musikschule Konstanz. Er dient der Förderung musi-kalischer Jugend- und Laienbildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung der Musikschule.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sein.

(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Der erweiterte Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen

(4) Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden des Vorstands schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere,
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Be- schlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Der Beschluss des erweiterten Vorstands bedarf der einfachen Stimmenmehr-heit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemes-senen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem erweiterten Vor-stand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes be-kannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vor-stands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversamm-lung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim erweiterten Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederver¬sammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(6) Personen, die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, kön-nen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mit-gliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein erstrebt Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. In der Mitglie-derversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevoll-mächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung ge-sondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vor-stands
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan
d) Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar zum Ende des Geschäftsjahres, einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Inte-resse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung vom 2. Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung vom 2. Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß ein-be¬rufen wurde.

(7) Beschlüsse und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung (Handaufhebung), sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine ge-heime Abstimmung verlangen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Erreicht bei einer Wahl im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet unter den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(8) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuneh-men, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 7 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung abstimmen zu lassen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vertreten durch:

a) den 1. Vorsitzenden,
b) den 2. Vorsitzenden,
c) den 3. Vorsitzenden

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird vereinbart: Der 2. Vorsitzende darf von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhin-dert ist. Der 3. Vorsitzende darf von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen vom erweiterten Vorstand zu bestellenden Geschäftsführer (Leiter der Musikschule) zu übertragen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jah-ren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Die Mitglieder des Vorstands, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung der Stadt Konstanz bekleiden oder dem Verein als Mitglied angehören scheiden aus dem Vorstand aus, wenn sie die Mitgliedschaft, die Stellung oder das Mandat verlieren.

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und weite-ren zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen.

Dem erweiterten Vorstand sollen angehören der jeweilige Kulturbürgermeister, zwei Mitglieder des Gemeinderats und zwei Vereinsmitglieder.

(2) Die Amtszeit des erweiterten Vorstands entspricht der des Vorstands. Der er-weiterte Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur Bestellung des nächsten erweiterten Vorstands im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder ei-ne Dienststellung in der Verwaltung der Stadt Konstanz bekleiden oder dem Verein als Mitglied angehören scheiden aus dem Vorstand aus, wenn sie die Mitgliedschaft, die Stellung oder das Mandat verlieren.

(3) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. oder bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende beruft eine Sitzung ein, so oft es das Vereinsinteresse erfor-dert, in der Regel dreimal im Jahr, oder wenn es mindestens ein Mitglied des erweiterten Vorstands verlangt. Die Einladung soll schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufungsfrist soll eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden oder ohne Einhaltung der Frist eingeladen werden.

Die Leitung der Musikschule nimmt an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen. Ist dieser verhindert, nimmt der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende die Aufgabe wahr.

(5) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Sitzungsleiters, den Ausschlag.

(6) Ein Beschluss ist auch ohne Vorstandssitzung gültig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(7) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(8) Der erweiterte Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Musikschule.

§ 10 Leitung der Musikschule

Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Der Leitung obliegt die Erfüllung der ihr Kraft Arbeitsvertrag, der Geschäftsordnung der Musikschule Konstanz e. V. in der jeweils gültigen Fassung und sonstiger Dienstanweisungen übertragenen Aufgaben.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins wird vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Konstanz überwacht. Die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Gemeindeprüfungsordnung sind entsprechend anzuwenden. Das Rechnungsprüfungsamt berät den Verein in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Konstanz, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden darf.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.10.2008 beschlossen und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

Konstanz, den 15. Oktober 2008