AGB
- Schulordnung
Allgemeines
Die Musikschule der Stadt Konstanz, im Folgenden „Musikschule“ genannt, Mitglied im Verband Deutscher Musikschulen (VdM), ist eine gemeinnützige Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgabe ist die musikalische Grundausbildung, musikalische Breitenarbeit, die Förderung musikalischer Begabung und die vorberufliche Fachausbildung.
Die Ausbildung ist gemäß dem Strukturplan des VdM konzipiert und umfasst Grundfächer (z.B. Musikalische Früherziehung und Grundausbildung, Kindertanz, Eltern-Kind-Angebote etc.), instrumentale und vokale Hauptfächer, Ergänzungsfächer (Kinderchor, Jugendorchester, Ensembles etc.) sowie Projektarbeit mit all ihren Möglichkeiten. Für den Unterricht gelten die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, wobei das Lehrpersonal die darin formulierten fachlichen Anforderungen und Qualifikationen erfüllt.
Dem Musikschulleiter obliegt mit Unterstützung der stellvertretenden Schulleitung und der Fachbereichsleiter die pädagogische, organisatorische und wirtschaftliche Leitung der Schule.
Ziele
Ziel der Musikschularbeit ist es, die musikalischen und musischen Potentiale von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu entdecken und zu entwickeln, das Verständnis für Musik zu wecken und zu fördern, die für das Musizieren erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, zum lebenslangen Musizieren zu motivieren, sowie besondersbegabte und motivierte Schüler auf ein berufliches Musik- bzw. musikpädagogisches Studium vorzubereiten.
Unterricht
Der Unterricht findet in erster Linie im Haus der Musikschule,Benediktinerplatz 6, statt. Die Musikschule ist bestrebt, auch an anderen öffentlichen Orten im Stadtgebiet, sowie Teilorten von Konstanz Unterricht anzubieten.
Die Musikschule bietet folgende Unterrichtsformen an:
- Hauptfachunterricht: Instrumental- und Vokalunterricht in den Unterrichtsarten Gruppen- oder Einzelunterricht
- Klassenunterricht: im Elementarmusikbereich (EMP), im Orientierungsbereich, inSchul-AGs, in Workshops und sonstigen Angeboten
- Ensembleunterricht: Ensembles, Chöre und Orchester
- Ergänzungsunterricht: Musiktheorie u.ä.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsart und Unterrichtszeit sowie eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht. Den angegebenen Wünschen wird nach Möglichkeit entsprochen. Zu Beginn des Schuljahres / Schulhalbjahres wird mit dem / der Schüler*In einvernehmlich für den Zeitraum bis zum nächsten Schulhalbjahresende verbindlich eine Unterrichtszeit vereinbart. Diese Unterrichtszeit ist grundsätzlich bindend. Vorzeitige Änderungen sind im Einvernehmenmit der Lehrerkraft möglichund sind der Schulleitung unverzüglich durch die Lehrkraft mitzuteilen.
Änderungen der Unterrichtsart und –dauer erfolgen nach schriftlichem Antrag mit der Empfehlung der Lehrkraft und der Zustimmung der Schulleitung, ausschließlich zum Beginn eines Schulhalbjahres.
In Zeiten von Schließungen der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Angebote ersetzt werden, ohne dass dadurch ein Kündigungsrecht seitens der Schüler*in begründet wird.
Online-Angebote können den Präsenzunterricht ergänzen. Hierzu werden unterrichtsspezifische Entgelte erhoben, die ergänzend zur Entgeltordnung erhoben werden können.
An- und Abmeldung
Die Anmeldung zum Unterricht an der Musikschule bedarf der Textform. Sie erfolgt vorzugsweise mit den von der Musikschule zur Verfügung gestellten Anmeldeformularen. Mit der Anmeldung wird die gültige Schul- und Entgeltordnung anerkannt. Anmeldungen sind jederzeit möglich.
Die Abmeldung vom Unterricht ist nur in Textform gegenüber der Schulleitung gültig.
Sie ist nur zum Ende eines Schulhalbjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich. Kündigung bis spätestens 31. Dezember zum 28. Februar (bzw. in Schaltjahren zum 29. Februar) und bis spätestens 30. Juni zum 31. August möglich. In begründeten Fällen (Wohnortwechsel, Krankheit belegt mit Attest) kann die Musikschulleitung Ausnahmenzulassen.
Bei zeitlichbegrenzten Ausbildungsangeboten (Kursen) ist eine Abmeldung nicht notwendig.
Änderungen der Anschrift, Telefonnummern etc. und Änderungen, die den Unterricht bzw. die Gebühren betreffen, sind der Musikschulleitung umgehend schriftlich zu melden. Über die Aufnahme und den Termin des Unterrichtsbeginns entscheidet die Musikschulleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Probezeit
Für Hauptfachunterricht gibt es keine Probezeit. Ausschließlich für Kursangebote im Elementarmusikbereich gilt eine Probezeit von acht Wochen mit einer Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt die Belegung des ganzen Kurses alsverbindlich. Ab diesem Zeitpunkt finden die Vorschriften über die Abmeldung Anwendung. Vorzeitiges Ausscheiden mit schulgeldbefreiender Wirkung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Entscheidung durch die Schulleitung möglich.
Schuljahr / Ferien
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem derallgemeinbildenden Schulenund ist in zwei Schulhalbjahre unterteilt: vom 01. September bis 28. Februar (in Schaltjahren bis 29. Februar) und vom 01. März bis 31. August.
Die Ferien- und Feiertagsordnung richtet sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Baden- Württemberg.
Unterrichtsausfall / Nachholtermine / Ausschluss
Entfällt der Unterricht aus Gründen, die der Schüler / die Schülerin zu vertreten hat, ist die Musikschule nicht verpflichtet, den Unterricht nachzuholen. Entfällt der Unterricht aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, hat die Schülerin / der Schüler Anspruch auf einen Ersatztermin. Bei Erkrankung der Lehrkraft besteht kein Anspruch auf einen Ersatzunterricht.
Die Teilnahme an Ergänzungs- und Ensembleunterricht der Musikschule ist für Schüler*Innen der Musikschule kostenlos. Für andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird ein Entgelt erhoben. Über die Aufnahme in ein Ensemble entscheidet die betreuende Lehrkraft in Abstimmung mit der Schulleitung.
Die Teilnahme von Schüler*Innen und Lehrer*Innen an den regelmäßig stattfindenden Vorspielen und Konzerten ist sinnvoll. Die Beteiligung an Vorspielen und das Mitwirken in Ensembles trägt entscheidend zur Motivation und zum Unterrichtserfolg bei und ist deshalb empfehlenswert.
In der Regel ist die Beteiligung an mindestens einem Konzert pro Jahr anzustreben.
Zur Leistungsstandermittlung kann die Musikschule Vorspiele und andere Prüfungsformen für ihre Schüler verpflichtend ansetzen.
Außerordentliche Kündigung des Unterrichtsvertrages
Der Unterrichtsvertrag eines Schülers/einer Schülerin kann von Seiten der Musikschule Konstanz gekündigt werden,
- wenn die/der Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Unterrichtsentgelts in Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind, ohne dass der Beitragsrückstand ausgeglichen wurde oder
- wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei groben Verstößen gegen diese Schulordnung oder die Unterrichtsdisziplin.
Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Schulleitung.
Lernmittel / Leihinstrumente
Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) müssen in der Regel von den Schülern selbst angeschafft werden, für Anfänger im Hauptfachunterricht stehen in begrenztem Umfang Leihinstrumente zur Verfügung. Ein Anspruch auf ein Leihinstrument besteht nicht. Leihentgelt und Ausleihmodalitäten richten sich nach der Leihentgeltordnung, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Schul- und Entgeltordnung ist.
Entgelte
Die zu entrichtenden Entgelte sind in der Entgeltordnung festgelegt. Diese ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil der Schulordnung.
Haftung/Aufsicht
Die Besucher*Innen der Musikschule (bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten) haften für Beschädigung oder Verlust von Schuleigentum nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die von Mitarbeiter*Innen der Musikschule verursacht werden, haftet die Musikschule unbeschränkt. Dasselbe gilt für solche Schäden, die von Mitarbeiter*innen der Musikschule durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Für solche Schäden, die von Mitarbeiter*innen der Musikschule durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet die Musikschule nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der Musikschule auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Soweit die Haftung der Musikschule ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Musikschule.
Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschulebesteht nur während des Unterrichtes.
Gesundheitsbestimmungen
Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere das Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Verhütungund Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, anzuwenden.
Online-Streitbeilegungsplattform, Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen, die vertragliche Verpflichtungen von Online-Kaufverträgen und Online-Dienstverträgen betreffen. Die Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.
Wir sind nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und haben uns gegen eine freiwillige Teilnahme daran entschieden.
Inkrafttreten
Mit Wirkung ab dem 01.04.2022 ersetzt diese Schulordnung die Schulordnung vom 01.09.2019.
- Entgeltordnung
Allgemeines
Die Musikschule der Stadt Konstanz, im Folgenden „Musikschule“ genannt, erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen Entgelte entsprechend dieser Ordnung. Die Entgeltordnung ist Bestandteil der Schulordnung. Für das An- und Abmeldeverfahren gelten die entsprechenden Bestimmungen. Entgeltschuldner sind diejenigen, die die Leistungen der Musikschule in Anspruch nehmen, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Entgeltschuldner haften gesamtschuldnerisch.
Abrechnungszeitraum
Abrechnungszeitraum für die Entgelterhebung ist das Schulhalbjahr der Musikschule vom 01. September bis zum 28. Februar (bzw. in Schaltjahren 29. Februar) und vom 1. März bis zum 31. August des Folgejahres. Das Unterrichtsentgelt ist, soweit für besondere Unterrichtsangebote keine andere Regelung getroffen wurde, ein Schuljahresentgelt, das in zwölf Teilraten erhoben wird. Der Abrechnungszeitraum bezieht die Ferienregelung für die allgemeinbildenden Schulen sowie die gesetzlichen Feiertage ein. Wird der Unterricht im Laufe eines Schuljahres angetreten, beginnt die Zahlungspflicht mit dem Monat, in dem der Unterricht angetreten wird.
Fälligkeit
Da es sich beim Unterrichtsentgelt um ein Schuljahresentgelt handelt, das in zwölf Teilraten zu entrichten ist, wird das Entgelt auch in den Ferien erhoben. Grundsätzlich ist das Entgelt im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Einmalige Kursentgelte sind nach Rechnungserhalt (gemäß Fälligkeit) zu begleichen. Entgeltrechnungen werden monatlich und bei entgelterheblichen Änderungen versandt. Sofern Entgelte nicht abgebucht werden, sind sie jeweils zum 1. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Bei der Zahlung ist das jeweilige Kassenzeichen anzugeben. Die Abbuchungen erfolgen am 15. des laufenden Unterrichtsmonats. Das Entgelt für September wird aus organisatorischen Gründen im Folgemonat abgebucht.
Entgelte
Die Entgeltsätze werden durch Beschluss des Orchester- und Musikbildungsausschusses des Gemeinderates der Stadt Konstanz festgesetzt und sind als Anlage “Entgelte“ Bestandteil der Entgeltordnung.
Für besondere Projekte und Unterrichtsformen werden jeweils unterrichtsspezifische Entgelte erhoben, die nicht in der Entgeltordnung festgesetzt sind. Diese Entgelte werden von der Musikschulleitung festgesetzt.
Entgeltermäßigung
Alle Konstanzer Schüler*Innen werden durch den Zuschuss der Stadt Konstanz an die Musikschule gefördert. Durch diesen Zuschuss reduziert sich das Unterrichtsentgelt für diese Schüler. Konstanzer Schüler*Innen sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit dem Hauptwohnsitz auf Konstanzer Stadtgebiet (inkl. Teilorte).
Weitere Ermäßigungen auf die Entgeltsätze können gewährt werden. Die rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen. Die Ermäßigung bezieht sich nur auf den Instrumental- und Vokalunterricht (im folgenden Hauptfachunterricht genannt).
Bei mehrfacher Belegung von Hauptfachunterricht durch Mitglieder eines Haushaltes und gleichzeitiger Abrechnung über ein Kassenzeichen wird eine Familienermäßigung gewährt.
• erstes Fach: volles Entgelt
• zweites Fach: 20 % Ermäßigung
• jedes weitere Fach: 30 % Ermäßigung.
Die Reihenfolge, nach der die Entgeltermäßigungen berechnet werden, wird zu Gunsten des Entgeltschuldners festgelegt.
Schüler*innen bis zum 18. Lebensjahr wird gegen Vorlage eines gültigen, auf den Namen der Schüler*in ausgestellten Sozialpasses der Stadt Konstanz eine Sozialermäßigung auf alle Leistungen gemäß den Regelungen der Stadt Konstanz gewährt. Schüler*innen über 18 Jahre wird gegen Vorlage eines gültigen, auf den Namen der Schüler*in ausgestellten Sozialpasses der Stadt Konstanz eine Sozialermäßigung von 20 % gewährt.
Entgelterstattung
Die Musikschule wird sich bemühen, dass innerhalb eines Schuljahres mindestens 36 Unterrichtseinheiten des gebuchten Unterrichts stattfinden. Wenn in einem Schuljahr aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, weniger als 36 Unterrichtseinheiten stattgefunden haben, werden die Entgelte anteilsmäßig zum Schuljahresende zurückerstattet. Die anteilige Gebühr für eine Stunde wird mit 1/3 einer Monatsrate berechnet.
Leihinstrumente
Bei Unterrichtsbeginn stehen für viele der angebotenen Fächer Leihinstrumente zur Verfügung. Die Ausleihe ist zunächst auf ein Unterrichtsjahr begrenzt. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Leihinstrumentes besteht nicht.
Diese Entgeltordnung ersetzt ab dem 01.April 2022 alle vorherigen Entgeltordnungen.* Entgeltordnung des Eigenbetriebs Orchesterkultur und Musikbildung Konstanz (OMK) für den Betriebsteil „Musikschule der Stadt Konstanz“, gültig ab 01.04.2022.
- Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Musikschule Konstanz, Benediktinerplatz 6, 78467 Konstanz, Fax: 07531/80231-22, Mail: anmeldung@mskn.org
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung